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Jugendordnung
Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen des §11 der Vereinssatzung der DJK Morscheid e.V.
§1 Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder unter 18 Jahren bilden die Vereinsjugend. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen dieser Jugendordnung und der Vereinssatzung.
§2 Aufgaben
Die Aufgaben der Jugendorganisation sind:
- a) Förderung des Sports als ein Schwerpunkt der Jugendarbeit (vgl. KJHG § 11(3)
- b) Pflege der sportlichen Betätigung zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
- c) Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Vereins
- d) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
- e) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsformen
- f) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
- g) Organisation jugendgemäßer außerordentlicher ‚Aktivitäten und Veranstaltungen (z.B. Jugendfeten, Ausflüge, Freizeiten)
- h) Pflege der internationalen Verständigung
§3 Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
- Die Jugendvollversammlung
- Der Jugendvorstand
§4 Jugendvollversammlung
- Einmal im Jahr, in der Regel einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der DJK Morscheid e.V., beruft der Jugendausschuss die Jugendvollversammlung ein.
- Der Jugendvollversammlung gehören alle jugendlichen Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie die Jugendleiter und Jugendtrainer an.
- Der Jugendvorstand lädt mindestens 14 Tage vorher zu der Jugendversammlung ein. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt durch Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt der Gemeinde Morbach, die "Morbacher Rundschau" sowie der Homepage der DJK Morscheid.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die am Tag der Wahl das siebente Lebensjahr vollendet haben. Ebenfalls stimmberechtigt sind alle Jugendübungsleiter, Jugendtrainer sowie der Vereinsjugendleiter und sein Stellvertreter.
- Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, die am Tag der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben, sofern nicht für einzelne Ämter abweichende Bestimmungen in dieser Ordnung festgelegt werden.
- Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:
- Beratung und Abstimmung über den Bericht des Jugendvorstands
- Entlastung der Mitglieder des Jugendvorstands
- Vorschlag eines Kandidaten für das Amt des Jugendleiters und des Stellvertreters an die Mitgliederversammlung der DJK Morscheid e.V.
- Wahl der übrigen Mitglieder des Jugendvorstands
- Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit
- Diskussion und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Die Jugendvollversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß und fristgemäß eingeladen wurde. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt. Die Mitglieder der Jugendversammlung haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§5 Jugendvorstand
(1) Der Jugendvorstand besteht aus
- a) dem Vereinsjugendleiter
- b) dem stellvertretenden Vereinsjugendleiter
- c) der Jugendsprecherin/dem Jugendsprecher
- d) bis zu vier weiteren Beisitzern
(2) Die Jugendsprecher und die Beisitzer dürfen bei Ihrer Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Aufgaben des Jugendvorstandes sind:
- a) Die Umsetzung der Beschlüsse der Jugendversammlung
- b) Die Vertretung der Jugend im Gesamtvorstand der DJK Morscheid e.V.
(4) Der Vereinsjugendleiter leitet die Sitzungen des Jugendvorstandes und lädt dazu mit einer Frist von 14 Tagen ein. Die Sitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich statt. Bei Bedarf können zu den Sitzungen des Jugendvorstands zur Beratung weitere Personen eingeladen werden.
(5) Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt.
§6 Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein
Der Vereinsjugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Vereinsvorstand. Eine Vertretung des Jugendleiters durch seinen Stellvertreter ist zulässig.
§7 Jugendfinanzen
(1) Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten Mitteln. Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbstorganisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, für Fördermittel und Spenden.
(2) Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvorstand ist daher dem Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewähren.
§8 Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung
Änderungen dieser Jugendordnung werden von der Jugendvollversammlung beschlossen und durch den Vorstand bestätigt.
Soweit dadurch eine Satzungsänderung notwendig ist, ist die geänderte Jugendordnung der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
§9 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.